Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.90 / pw / ew ZEMIS [***] (E.2022.103) Art. 80 Urteil vom 9. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Beschwerde- A._____, von Bosnien und Herzegowina führer vertreten durch MLaw Mario Stegmann, Advokatur Stegmann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 15, Postfach, 2501 Biel/Bienne gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 7. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 21. Februar 2014 in Deutschland die deutsche Staatsangehörige B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5). Am 16. Februar 2018 zog das Ehepaar in die Schweiz und stellte am 27. Februar 2018 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (MI-act. 9 f., 17 f.). Am 8. März 2018 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (act. 2) und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Ver- bleib bei seiner Ehefrau, gültig bis zum 15. Februar 2023 (MI-act. 21). Am 3. Mai 2018 zog das Ehepaar in den Kanton Aargau (MI-act. 2 ff.). In der Folge erteilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 31. Mai 2018 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, gültig bis zum 28. Februar 2023 (MI-act. 28). Gemäss der Meldung des zuständigen Einwohnerdiensts vom 28. März 2019 erfolgte am 21. März 2019 die freiwillige Trennung der Eheleute (MI- act. 26) und der Beschwerdeführer zog aus der ehelichen Wohnung aus (MI-act. 25, 27). Am 23. Dezember 2019 meldete der zuständige Einwoh- nerdienst dem MIKA die Aufhebung der Trennung und den Wiedereinzug des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung per 1. Januar 2020 (MI- act. 30). Am 1. August 2020 zog der Beschwerdeführer erneut aus der ehe- lichen Wohnung aus (MI-act. 33). Mit Schreiben vom 8. September 2021 ersuchte das MIKA den Beschwer- deführer um Stellungnahme betreffend die ehelichen Verhältnisse (MI- act. 38). Dieser nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. No- vember 2021 Stellung (MI-act. 50 ff.). Mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 stellte das MIKA dem Beschwerdeführer sodann eine Stellungnahme seiner früheren Ehefrau vom 19. Oktober 2021 zu (MI-act. 70 ff.). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 gewährte das MIKA dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Auf- enthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz (MI- act. 67 f.). Dieser nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2022 Stellung (MI-act. 83 ff.). Am 29. August 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der am 28. Februar 2023 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 96 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 29. August 2022 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. September 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 107 ff.). Einer Mutationsmeldung der Einwohnerkontrolle P._____ vom 27. De- zember 2022 betreffend Zuzug nach Q._____, R._____, per 16. Dezember 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 2. August 2022 geschieden worden war (MI-act. 125). Die Vorinstanz erliess am 7. Februar 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration, Sektion Rechtsdienst, vom 7. Februar 2023 im Verfahren 20246062 be- treffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des Amts für Migration und Integration, Sektion Aufenthalt vom 29. August 2022) und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integra- tion, Sektion Rechtsdienst, vom 7. Februar 2023 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Subeventualiter: Der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz auf- zunehmen. -4- 4. Es sei die Staatsgebühr von CHF 600.00 gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des Amts für Migration und Integration, Sektion Aufenthalt vom 29. August 2022 (Verfahren 20246062) vollumfänglich dem Kanton Aargau aufzuerlegen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer mit separatem Gesuch zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Feb- ruar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einset- zung seines Rechtsvertreters als amtlicher (richtig: unentgeltlicher) Rechts- vertreter (act. 44 ff.). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2023 reichte der Be- schwerdeführer weitere Unterlagen ein (MI-act. 67 ff.). Mit instruktionsrechtlicher Verfügung vom 8. Mai 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachge- wiesener Bedürftigkeit abgelehnt (act. 74 ff.). Nach Eingang des Kosten- vorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, be- antragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 79, 84 f., 86). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -5- Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. August 2022 von seiner früheren Ehefrau geschieden, weshalb er sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Ab- kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemein- schaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Be- schwerdeführers nach dem AIG. Da keine Ehe mehr bestehe, könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb der Beschwerdeführer auch gestützt auf -6- Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung ableiten könne. Der Beschwerdeführer belege nicht, inwie- fern nach der definitiven räumlichen Trennung per 1. August 2020 noch ein gegenseitiger Ehewille bestanden habe. Zudem sei für die Anrechnung der dreijährigen Frist allein auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei eben- falls zu verneinen. Die Integrationskriterien seien zwar grösstenteils erfüllt, dies allein genüge jedoch nicht, um wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz zu begründen. Familiäre Gründe für den Verbleib in der Schweiz würden gänzlich fehlen und es sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsland, unter Berücksichtigung anfänglicher Schwierigkeiten, ohne Weiteres zumutbar. Weiter sei auch ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu ver- neinen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zudem auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen An- spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe habe bis zur rechtskräftigen Scheidung, und damit mehr als drei Jahre, bestanden. Allein das Wegziehen aus dem ehelichen Domizil bedeute nicht per se eine Trennung und den Verlust des ehelichen Willens. Die Ehejahre im Ausland seien sodann mitzuzählen, womit die Ehe insgesamt über sechseinhalb Jahre gedauert habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erfolg- reich integriert sei. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, er habe einen Anspruch auf Ver- längerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er lebe seit 16 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsland, verfüge dort über kein intaktes Beziehungsnetz, und sei weder mit den Gepflogenheiten ver- traut, noch habe er langjährige Berufserfahrung erlangt. Er habe dort in ärmlichen Verhältnissen gelebt, weshalb von einer sozialen und beruflichen Desintegration auszugehen sei. Die im Ausland gelebte Ehezeit von vier Jahren sei vor dem Hintergrund der kompletten Veränderung der Lebens- situation des Beschwerdeführers zudem zu berücksichtigen. Abschlies- send hält der Beschwerdeführer fest, der Widerruf seiner Aufenthaltsbewil- ligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien unverhältnismässig. Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz seien massiv höher zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Inte- resse. -7- 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienange- hörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht. 2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EU- Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf Verlänge- rung seiner Aufenthaltserlaubnis, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient das formelle Eheband aus- schliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsbe- rechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenver- kehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mit- gliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Ver- ordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügig- keitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestim- mungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. August 2022 von seiner früheren Ehefrau geschieden (sieh vorne lit. A). Eine Verlängerung der am 28. Feb- ruar 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht damit nicht mehr zur Diskussion. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ge- stützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist. 3. 3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in -8- einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, ein- gehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 3.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede be- hördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbun- dene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine an- dere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprü- fung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/3.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen ab dem 8. März 2018 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulas- sungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher -9- Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer seit dem 2. August 2022 von seiner früheren Ehefrau geschieden ist, wird der Auf- enthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Be- dingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nicht- verlängerungsgrund vorliegt. 5. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeits- prüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsan- spruch geltend machen kann. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, mithin nach Art. 50 AIG, sofern der aus einem EU-Staat stammende (frühere) Ehegatte, von wel- chem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1, Erw. 4.7; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017, Erw. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthalts- berechtigte (frühere) Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, richtet sich die Verlängerung der hiervon abgeleiteten Aufent- haltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehe- gemeinschaft nach den auf die Ehegatten von Drittstaatsangehörigen an- wendbaren innerstaatlichen Regeln; d.h. nach Art. 50 AIG, sofern der EU/EFTA-Ehegatte vormals über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, bzw. nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), sofern der EU/EFTA- Staatsangehörige lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Vorliegend lebt die deutsche frühere Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit nach der Regelung von Art. 50 Abs. 1 AIG. 6. 6.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflö- sung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft min- destens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach - 10 - Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 6.2. 6.2.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens bleibt Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok- tober 2007 [VZAE; SR 142.201]). 6.2.2. Vorliegend haben die früheren Eheleute am 21. Februar 2014 in Deutsch- land geheiratet und kamen am 16. Februar 2018 in die Schweiz. Sie lebten in der Schweiz bis zur ersten freiwilligen Trennung am 21. März 2019, d.h. während 13 Monaten, in anrechenbarer ehelicher Gemeinschaft zusam- men. Nach einer Trennung und erneutem Zusammenziehen folgten weitere sieben Monate in ehelicher Gemeinschaft, bevor sich das Paar am 1. Au- gust 2020 erneut und diesmal definitiv trennte. Damit hat das eheliche Zu- sammenleben in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert. Am 2. Au- gust 2022 erfolgte sodann die Scheidung (siehe vorne lit. A). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, es sei nicht erstellt, dass mit seinem Wegzug am 21. März 2019, eine effektive Trennung stattgefun- den habe. Allein das Wegziehen aus dem ehelichen Domizil bedeute nicht per se eine Trennung und den Verlust des Willens zur Aufrechterhaltung der Ehe. Nach seiner sowie auch nach der Ansicht seiner früheren Ehefrau habe das eheliche Band bis zur rechtskräftigen Scheidung gehalten, unbe- sehen davon, ob sie räumlich getrennt gelebt hätten (act. 16 f.). Es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Dauer der Ehegemeinschaft nicht allein an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft ge- messen werden kann, zumal ein Zusammenleben im Geltungsbereich des Freizügigkeitsrechts nicht Bedingung für den Fortbestand des Aufenthalts- anspruchs ist. In dieser Konstellation ist ein "living apart together" ohne Weiteres zulässig und von einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist erst - 11 - dann auszugehen, wenn der Ehewille auf Seiten des nachgezogenen Ehe- partners erloschen ist. Dieser Nachweis gilt dann als erbracht, wenn die Ehe aufgrund äusserer Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell bestand (MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 6 zu Art. 50 AIG). Der Be- schwerdeführer zog per 1. August 2020 ein zweites Mal aus der ehelichen Wohnung aus. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Eheleute in der Folge die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und aktiv eine Wiederauf- nahme des Zusammenlebens angestrebt oder auch nur weiterhin regel- mässig Kontakt gehabt hätten, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer weder im erst- noch im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgebracht. Im Gegenteil, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 aus, sie lebe immer noch getrennt vom Beschwerdeführer und werden sich scheiden lassen. Der Anwalt des Beschwerdeführers habe bereits recht- liche Schritte eingeleitet, wobei ein Scheidungstermin noch nicht bekannt sei (MI-act. 70). Daraus ist klar ersichtlich, dass – zumindest seitens der früheren Ehefrau – die Ehe nur noch formell bestand. Bei dieser Ausgangs- lage obliegt es dem Beschwerdeführer – der aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht (§ 23 VRPG; Art. 90 AIG) beweisführungspflichtig ist –, seine Be- hauptung betreffend Fortbestand seines Ehewillens substanziiert zu bele- gen, was er nicht gemacht hat. Selbst wenn überdies zu seinen Gunsten angenommen würde, der Ehewille seiner früheren Ehefrau habe bis zu deren Stellungnahme vom Oktober 2021 bestanden, hätte die Ehe – unter Mitberücksichtigung der Trennungszeit vom 21. März 2019 bis 31. Dezem- ber 2019 – insgesamt nur 35 Monate und damit nicht drei Jahre gedauert. Damit steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre Bestand hatte, weshalb eine Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG un- abhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt, da eine erfolgreiche Integration bzw. das Erfüllen der Integrations- kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft darstellt und nicht hinreichend ist zur Be- gründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1). Vollständigkeitshalber ist der Vorinstanz zuzustimmen (act. 6), dass die im Ausland gelebte Ehezeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die massgebliche Dauer angerechnet wird (BGE 136 II, Erw. 3.3). Diese kann allenfalls im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Härtefalls ge- mäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berücksichtigt werden (siehe hinten Erw. II/6.3.5). - 12 - 6.3. 6.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. 6.3.2. 6.3.2.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (ein- gehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1). 6.3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - 13 - - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 6.3.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihm durch seine Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur ge- scheiterten Ehe aufweisen. 6.3.4. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre (act. 7). Sol- ches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.3.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des - 14 - Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefähr- dung seiner sozialen Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina zu verneinen (act. 7 f.). Der Beschwerdeführer hält sich seit über fünf Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Soweit aus den Akten ersichtlich, war der Beschwerde- führer seit seiner Einreise in die Schweiz unter anderem als Umzugsmitar- beiter und Trockenbau-Monteur bei verschiedenen Firmen arbeitstätig (MI- act. 13 ff., 33, 55 ff.). Seit dem 1. März 2023 ist er im Vollzeitpensum als Fahrzeugaufbereiter angestellt (act. 53 f.) und bestreitet damit offenbar seinen Lebensunterhalt. Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hin- weise, wonach er sich verschuldet oder Sozialhilfe bezogen hätte. Gegen den Beschwerdeführer bestehen keine Betreibungen oder Verlustscheine (MI-act. 53). Demnach hat sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht im zu erwar- tenden Mass integriert. In sprachlicher Hinsicht ist aufgrund seines mehrjährigen Voraufenthaltes in Deutschland und seiner inzwischen mehrjährigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über hinrei- chende Deutschkenntnisse verfügt. Hieraus kann jedoch nicht auf einen nachehelichen Härtefall geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer der Sprache seines Heimatlandes nicht oder nicht mehr mächtig wäre. Was seine familiären Verhältnisse angeht, sind aus den Akten keine kon- kreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Be- schwerdeführers zu Personen in der Schweiz ersichtlich. Solche bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Auch eine besondere kulturelle Einbin- dung in der Schweiz ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass ein weiterer Verbleib angezeigt er- schiene. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliede- rung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland im Jahr 2006 im Alter von 20 Jahren dauerhaft verlassen und lebe seither nicht mehr dort. Er verfüge über kein intaktes Beziehungsnetz mehr und sei weder mit den Gepflogen- heiten vertraut, noch habe er dort langjährige Berufserfahrungen erlangen können. Zudem habe er dort in prekärster Art und Weise in Armut gelebt (MI-act. 20). Die langjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers von Bosnien und Herzegowina dürfte seine soziale Wiedereingliederung zwar erschweren, lässt diese jedoch nicht als stark gefährdet erscheinen. Dies - 15 - umso weniger, als der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina auf- gewachsen ist und die ersten 20 Lebensjahre dort verbracht hat. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass er mit den sprachlichen und kultu- rellen Gegebenheiten des Landes bestens vertraut ist. Seine beruflich-wirt- schaftliche Reintegration ist – trotz allfälliger Startschwierigkeiten – sodann als intakt einzuschätzen. Seine in der Schweiz gesammelte Berufserfah- rung dürfte er auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten können. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, er habe jeglichen Kon- takt zu seinem früheren Umfeld verloren und er verfüge über kein intaktes Beziehungsnetz mehr im Herkunftsland, erscheint nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 ausführte, er unterstütze seine Familie von der Schweiz aus finanziell (MI-act. 85). Zudem wäre im vorliegenden Fall selbst dann kein unüberwindbares Reintegrationshindernis anzunehmen, wenn der Be- schwerdeführer sein soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste. Der Beschwerdeführer ist beinahe 37 Jahre alt, seiner Heimatspra- che mächtig und arbeitsfähig, was gute Voraussetzungen sind, um in einer neuen Umgebung soziale Kontakte zu knüpfen. Demnach dürfte es ihm keine Mühe bereiten, sein soziales Netz wiederaufzubauen. Nach dem Ge- sagten ist nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers – der zudem nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz gesund ist (act. 8) – bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ernst- haft gefährdet wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Rahmen der Ge- samtwürdigung des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG die im Ausland gelebte Ehezeit mitberücksichtigt werden (BGE 137 II 345, Erw. 3.3.1). Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau haben am 21. Februar 2014 in Deutschland geheiratet (siehe vorne lit. A), womit die Ehe bei der Einreise in die Schweiz bereits vier Jahre bestanden hatte. Es ist auch nachvollziehbar und verständlich, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Trennung von seiner früheren Ehefrau habe aufgrund der langen Ehedauer eine komplette Veränderung seiner Lebenssituation zur Folge (act. 21). Wie jedoch soeben ausgeführt, sind die Konsequenzen für sein Privat- und Familienleben nicht so erheblich, dass ein nachehelicher Härtefall angenommen werden könnte (BGE 139 II 393, Erw. 6). 6.3.6. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich oder wer- den substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die An- nahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen würden. - 16 - 6.3.7. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichtigen persön- lichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 7. Unter den dargelegten Umständen ist sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 8). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden. 8. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/5), weder ein nachehelicher Här- tefall (Erw. II/6.3) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. II/7). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Nichtverlänge- rung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewil- ligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Dar- legung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. - 17 - 9. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 9). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht be- hauptet. 10. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 10). Der Be- schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (act. 12), ohne dies jedoch weiter zu begründen, geschweige denn zu belegen. Somit sind zum heutigen Zeitpunkt keine Vollzugshindernisse ersichtlich. 11. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 256.00, gesamthaft Fr. 1'456.00, sind von dem Beschwerdeführer zu bezahlen. - 18 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 19 - Aarau, 9. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. i.V. Busslinger Würsch