Damit ist aber auch offensichtlich, dass, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinweist, das Steueramt Q._____ beim Eingang der Grundbuchmeldung betreffend das Grundstückgeschäft vom 2. November 2009, aus der klar hervorgeht, dass die Landabtretung "entschädigungslos (ohne Gebäude Nr. ddd)" (vgl. letzte Spalte letzte Zeile der Grundbuchanmeldung)" erfolgte, Veranlassung gehabt hätte, die Grundbuchmeldung im Hinblick auf die – später einzureichende Steuererklärung der Beschwerdegegner für das Steuerjahr 2009 – zu den Steuerakten der Beschwerdegegner zu nehmen.