4.2). Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen des Anteilsinhabers oder der Anteilsinhaberin greift in jedem Fall die reine Dreieckstheorie (Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2021 / 2C_631/2021 vom 17. Mai 2022, Erw. 2.4.3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3.3. Die Dreieckstheorie, insbesondere die erwähnte reine Dreieckstheorie (vgl. zur sog. modifizierten Dreieckstheorie, deren Anwendung bei im Geschäftsvermögen gehaltenen Beteiligungen bzw. bei von juristischen Personen gehaltenen Beteiligungen postuliert wird; MADELEINE SIMONEK, Un- - 14 -