4.2.2. Damit kann hier, wie bereits festgehalten, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die Meldung des Grundbuchamts R._____ dem Steueramt der Gemeinde Q._____, in der nicht nur die beiden Gesellschaften, zwischen denen die Handänderung stattfand, ihren Sitz hatten, sondern auch der Alleinaktionär der C._____ seinen Wohnsitz hatte und auch heute noch hat, offensichtlich irrtümlich zugestellt worden wäre. Ob eine gemeldete Handänderung tatsächlich Steuerfolgen nach sich zieht oder nicht, ist von den Veranlagungsbehörden zu entscheiden.