Mit der Einführung des informatisierten Grundbuchs Caprista wurde die elektronische Grundbuchmeldung eingeführt. Damit kann der Grundstückverkaufsvertrag von den Steuerbehörden direkt über das System eingesehen werden, was die Verpflichtung der Urkundspersonen zur Einreichung einer zusätzlichen Vertragskopie obsolet macht (MARTIN SCHADE, in: Kommentar 5. Aufl., N. 13 f. zu § 185 StG). An der Meldepflicht der Grundbuchämter wurde aber festgehalten und sie wurde von der Verordnungsstufe in eine gesetzliche Bestimmung überführt. Seit 1. Januar 2016 lautet § 185 Abs. 3 StG: