SAR 651.100]) waren die Urkundspersonen bei Grundstückverkäufen verpflichtet, dem Grundbuchamt zuhanden der Steuerbehörden eine zusätzliche Vertragskopie einzureichen. Die Grundbuchämter wiederum waren nach § 63 der (alten) Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (in der Fassung vom 11. September 2000, in Kraft vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2015 [SAR 651.111; aStGV]) verpflichtet, von jeder Handänderung den zuständigen Gemeinderäten und Gemeindesteuerämtern sowie dem Kantonalen Steueramt die für die Steuerveranlagung notwendigen Angaben zu melden.