4.2.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte diese Meldung durch das Grundbuchamt nicht irrtümlich an das Gemeindesteueramt Q._____, sondern in Übereinstimmung mit den gesetzlich statuierten Meldepflichten Dritter: Gemäss § 185 Abs. 3 aStG (in der Fassung vom 15. Dezember 1998, in Kraft vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2015 [aStG; SAR 651.100]) waren die Urkundspersonen bei Grundstückverkäufen verpflichtet, dem Grundbuchamt zuhanden der Steuerbehörden eine zusätzliche Vertragskopie einzureichen.