Insbesondere muss sie das Formular der Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und die entsprechenden Beilagen einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG, in der seit 1. Januar 1995 gültigen Fassung). Die Steuerbehörde ihrerseits prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG, in der seit 1. Januar 1995 gültigen Fassung), darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2015 vom 3. Februar 2016, Erw. 2.2 f.; 2C_868/2020 vom 25. August 2021, Erw. 2.2.1 f.). Sie ist nicht verpflichtet, - 10 -