Aus der Weiterleitung könne nicht auf die Kenntnis von der verdeckten Gewinnausschüttung durch das Gemeindesteueramt geschlossen werden. Die Beurteilung einer allfälligen verdeckten Gewinnausschüttung bei Rechtsgeschäften zwischen Schwestergesellschaften sei Aufgabe des KStA und nicht der Gemeindesteuerämter. Wenn sodann eine entsprechende Meldung des KStA an die Gemeinden unterbleibe, dürften diese davon ausgehen, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Da die Meldung des KStA vorliegend erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt sei, liege eine neue Tatsache i.S.v.