Vorausgesetzt sei vielmehr, dass die entsprechenden Informationen auch effektiv übermittelt worden seien. Fehle es an einer solchen Übermittlung, könne gemäss Bundesgericht der Veranlagungsbehörde für die natürlichen Personen das Wissen der anderen Verwaltungseinheit nicht vorgehalten werden und eine Nachsteuererhebung sei -7- nicht ausgeschlossen. Der vorinstanzliche Entscheid widerspreche dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es sei deshalb in Abweichung davon vom Vorliegen einer neuen Tatsache i.S.v. Art. 151 Abs. 1 DBG auszugehen.