2. 2.1. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil im Wesentlichen damit, dass es für die Erhebung einer Nachsteuer betreffend die natürlichen Personen an der gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG erforderlichen Tatbestandsbestandvoraussetzung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gefehlt habe. Neu seien Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht aktenkundig gewesen und somit erst nach Rechtskraft der Veranlagung zum Vorschein gekommen seien. Massgebend sei der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Im vorliegenden Fall datiere die definitive Steuerveranlagung der Beschwerdegegner vom 24. Juli