1.2. In der Sache geht es um eine Nachsteuer für die Steuerperiode 2009. Gemäss den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Grundsätzen wird die Nachsteuer nach demjenigen Recht erhoben, das für die Steuerperiode für welche die Nachsteuer zu entrichten ist, in Kraft stand (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil III, 1. Aufl. 2015, N. 8 und 25 zu Art. 201 DBG). Anwendbar auf den vorliegenden Fall sind somit die im Jahr 2009 geltenden Gesetzesbestimmungen.