B. Eine Einsprache von A._____ und B._____ gegen die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 wies das KStA, Geschäftsbereich Recht, am 26. März 2021 ab. C. Gegen den Einspracheentscheid liessen A._____ und B._____ am 28. April 2021 Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erheben, welches am 26. Januar 2023 entschied: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 und der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 ersatzlos aufgehoben. -4- 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.