Das zuständige Grundbuchamt R._____ informierte die Gemeinde Q._____ mit Meldung vom 23. Dezember 2009 über die Veränderungen im Grundbesitz der D._____ sowie der C._____. Die entsprechende Meldung ging am 5. Januar 2010 beim Gemeindesteueramt Q._____ ein und wurde gleichentags an die Sektion juristische Personen des Kantonalen Steueramts (KStA) weitergeleitet. Die Sektion juristische Personen des KStA veranlagte im Oktober 2011 die D._____ für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 deklarationsgemäss; eine Aufrechnung im Zusammenhang mit der Grundbuchtransaktion vom 2. November 2009 erfolgte nicht. Auch der Alleinaktionär A.___