III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des KStA, welches als Behörde Beschwerde geführt und damit vermögensrechtliche Interessen des Gemeindewesens verfolgt hat (§ 189 Abs. 1 StG i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG, AGVE 2006, S. 285). - 15 - Die Zusprechung von Parteikostenersatz an die Beschwerdegegner fällt angesichts dessen, dass sie sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt haben, ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3-RV.2021.57 vom 26. Januar 2023 wird abgewiesen.