beim Eingang der Grundbuchmeldung betreffend das Grundstückgeschäft vom 2. November 2009, aus der klar hervorgeht, dass die Landabtretung "entschädigungslos (ohne Gebäude Nr. ddd)" (vgl. letzte Spalte letzte Zeile der Grundbuchanmeldung)" erfolgte, Veranlassung gehabt hätte, die Grundbuchmeldung im Hinblick auf die – später einzureichende Steuererklärung der Beschwerdegegner für das Steuerjahr 2009 – zu den Steuerakten der Beschwerdegegner zu nehmen. Unabhängig vom späteren Einkommenssteuerdeklarationsverhalten der Beschwerdegegner in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2009 wäre es damit möglich gewesen, aufgrund der Akten zu prüfen, ob die Beschwerdegegner