Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil zwar betriebswirtschaftlich unmittelbar von einer Gesellschaft zur anderen. Auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis fussende Zuwendungen zwischen solchen Gesellschaften haben steuerrechtlich aber als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Anteilsinhaber oder die Anteilsinhaberin einerseits und als verdeckte Kapitaleinlagen des Anteilsinhabers oder der Anteilsinhaberin an die empfangende Gesellschaft anderseits zu gelten (BGE 138 II 57, Erw. 4.2).