4.3.2. Ob ein Vorzugsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und der Anteilsinhaberin oder dem Anteilsinhaber zustande kommt, oder ob dieses zwischen zwei Schwestergesellschaften abgewickelt wird, spielt steuerrechtlich keine Rolle: Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil zwar betriebswirtschaftlich unmittelbar von einer Gesellschaft zur anderen.