II/4.3.3). Zuständige Veranlagungsbehörde im vorliegenden Fall war nicht nur das für die Veranlagung der juristischen Personen zuständige KStA, JP, (§ 162 StG, in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung; CONRAD M. W ALTHER, in: Kommentar 5. Aufl., N. 3 zu § 162 StG), sondern auch die für die Veranlagung der natürlichen Personen zuständige Steuerkommission (§ 164 StG, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung).