Ob eine gemeldete Handänderung tatsächlich Steuerfolgen nach sich zieht oder nicht, ist von den Veranlagungsbehörden zu entscheiden. Vorliegend gelangte das Gemeindesteueramt beim Eingang der Grundbuchmeldung, da sie einen Handwechsel zwischen zwei juristischen Personen, wenn auch beide mit Sitz in Q._____ betraf, offenbar zur Auffassung, aus dieser Handänderung könnten, wenn überhaupt, nur Steuerfolgen mit Bezug auf die beiden betroffenen Gesellschaften resultieren, deren Veranlagung nicht in seinen, sondern in den Zuständigkeitsbereich des KStA, genauer: der Sektion juristische Personen des KStA, fällt. Damit lag sie falsch (siehe unten Erw. II/4.3.3).