§ 63 aStGV sieht – wie sich auch aus der neuen Regelung in § 185 Abs. 3 StG ergibt, mit welcher, abgesehen vom Fallenlassen der Meldepflicht mit Bezug auf den Gemeinderat und dem neu eingeführten Einsichtsrecht der Steuerbehörden ins Grundbuch, keine materielle Gesetzesänderung beabsichtigt war – eine Meldepflicht namentlich an die zuständigen Gemeindesteuerämter vor. Diese Meldepflicht dient, zumal der Kanton Aargau bei der Grundstückgewinnsteuer nicht etwa dem monistischen System folgt, sondern bei Gewinnen aus der Veräusserung von Geschäftsliegenschaften grundsätzlich die Einkommensteuer bzw. die Gewinnsteuer zur Anwendung gelangt (vgl. § 95 Abs. 2 StG;