4. 4.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner in der Steuererklärung für das Jahr 2009 keinen Beteiligungsertrag der D._____ deklariert haben. Weder aus den entsprechenden Steuererklärungsformularen, noch aus den Beilagen zur Steuererklärung ergibt sich ein Hinweis auf den Beteiligungsertrag. Anhand des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses ist aber (immerhin) die Beteiligung der Beschwerdegegner an den beiden Gesellschaften D._____ und C._____ aktenkundig. Insoweit ist dem Beschwerdeführer somit zu folgen, dass für das - 11 -