Wenn die Steuerbehörde diese Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit hätte erkennen müssen, ist der vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zwischen der lückenhaften Deklaration und der Unterbesteuerung unterbrochen. Unter diesen Umständen kann folglich kein Nachsteuerverfahren mehr eingeleitet werden, da sich die Unterbesteuerung nicht erst aus einer neuen Tatsache ergibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_649/2022 vom 7. März 2023, Erw. 3.2; 2C_116/2021 vom 8. Juli 2021, Erw. 6.1 und 6.2; 2C_442/2018 vom 3. Juni 2019, Erw. 2.2; 2C_676/2016 vom 5. Dezember 2017, Erw. 4.1; 2C_1018/2015 / 2C_1019/2015 vom 2. November 2017, Erw. 6.1, in: RDAF 2017 II S. 630 und StR 73/2018 S. 255;