Allerdings darf sie auch nicht in der Art auf der Steuererklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Aufgrund der Untersuchungsmaxime muss sie zu einer gründlicheren Prüfung schreiten, wenn sich aus den Akten offensichtlich ergibt, dass die Steuererklärung die relevanten Tatsachen unvollständig oder unklar wiedergibt. Wenn die Steuerbehörde diese Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit hätte erkennen müssen, ist der vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zwischen der lückenhaften Deklaration und der Unterbesteuerung unterbrochen.