Die Steuerbehörde ihrerseits prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 190 Abs. 1 StG, in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung), darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2015 vom 3. Februar 2016, Erw. 2.2 f.; 2C_868/2020 vom 25. August 2021, Erw. 2.2.1 f.). Sie ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen.