3.1.3.2. Gemäss § 179 Abs. 1 StG (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit den steuerpflichtigen Personen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus folgt, dass Behörden und Steuerpflichtige gemeinsam auf die richtige und vollständige Veranlagung hinarbeiten und die steuerpflichtige Person alles tun muss, um eine solche zu ermöglichen.