Die unterbliebene und unvollständige Veranlagung muss auf den unvollständigen Aktenstand im Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung zurückzuführen sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019, Erw. 3.3 am Schluss). Das heisst, die Unkenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel muss kausal für den festgestellten Steuerausfall sein (DAVID SCHENKER, a.a.O., N. 15 zu § 206 StG). Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2020 vom 25. August 2021, Erw. 2.1.2 mit Hinweisen).