Entsprechend muss sich die für die Veranlagung eines bzw. einer Steuerpflichtigen zuständige Steuerkommission das Wissen der Sektion Juristische Personen des KStA nicht anrechnen lassen. Anders verhält es sich nur dann, wenn Informationen, welche anderen Einheiten der Verwaltung vorlagen, effektiv übermittelt wurden (Urteil des Bundesgerichts 2C_1023/2013 / 2C_1024/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 3.2 und zum Ganzen DAVID SCHENKER, a.a.O., N. 18 zu § 206 StG m.w.H.).