Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2020 vom 25. August 2021, Erw. 2.1.1). Was den Akten entnommen werden konnte, gilt nicht als neu, selbst wenn die Steuerbehörden davon aus irgendwelchen Gründen keine Kenntnis genommen haben (DAVID SCHENKER, a.a.O., N. 18 zu § 206 StG). Die Kenntnis der im Verfahren involvierten Personen haben sich die Steuerbehörden anrechnen zu lassen, nicht jedoch das Wissen einer anderen Steuerbehörde oder einer anderen Verwaltungseinheit. Entsprechend muss sich die für die Veranlagung eines bzw. einer Steuerpflichtigen zuständige Steuerkommission das Wissen der Sektion Juristische Personen des KStA nicht anrechnen lassen.