3.1.2. Die Nachsteuer ist keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene Forderung, sondern die Mehrsteuer, die sich aufgrund des Nachsteuerverfahrens gegenüber der ursprünglichen Veranlagung ergibt (MARTIN E. LOOSER in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl. 2022, N. 1a zu Art. 53 StHG). Sie hat keinen Strafcharakter und es gelten für sie keine besonderen Bemessungsgrundsätze. Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person ist nicht erforderlich (MARTIN E. LOOSER, a.a.O, N. 5 zu Art. 53 StHG). Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Nach-