Entsprechend könne der im zitierten Entscheid vertretenen Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht habe rechtsverbindlich festgehalten, dass die Veranlagungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt worden sei und nur dann weitere Untersuchungen durchführen müsse, wenn sich aus den Akten offensichtlich ergebe, dass der massgebliche Sachverhalt unvollständig oder unklar sei.