___ zu Unrecht angerechnet worden sei. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, auf den sich die Vorinstanz stütze und in welchem festgestellt worden sei, dass sich die für die Veranlagung von natürlichen Personen zuständigen Gemeindesteuerämter das Wissen der für die Veranlagung der juristischen Personen, an denen die in Frage stehenden natürlichen Personen beteiligt seien, zuständigen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Kantonalen Steueramts anrechnen lassen müssten, sei vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 aufgehoben worden. Entsprechend könne der im zitierten Entscheid vertretenen Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade nicht gefolgt werden.