Massgebend sei der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Im vorliegenden Fall datiere die definitive Steuerveranlagung der Beschwerdegegner vom 24. Juli 2012. Es sei erstellt, dass die Sektion juristische Personen des KStA in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der entschädigungslosen Landabtretung der D._____ an die C._____ gehabt habe, sei sie doch mit der am 7. Januar 2010 bei ihr eingegangenen Grundbuchmeldung über diesen Vorgang informiert worden. Diese Kenntnis müsse sich die Steuerkommission Q._____ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung -6-