2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, reichte am 2. März 2023 eine Vernehmlassung ein, die den Beschwerdegegnern zusammen mit der Beschwerde zur Beschwerdeantwort innert 30 Tagen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen und es gingen keine weiteren Eingaben ein. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: