D. 1. Gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 26. Januar 2023 gelangte das KStA, Geschäftsbereich Recht, mit Eingabe vom 1. März 2023 ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Januar 2023 (3-RV.2021.57) aufzuheben. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner.