Mit Verfügung vom 20. November 2020 setzte das KStA, Geschäftsbereich Recht, die Nachsteuern für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 auf Fr. 18'278.40 (inkl. Verzugszinsen) fest. Dabei wurde die "verdeckte Gewinnausschüttung D._____" von Fr. 226'200.00 als Einkommen (Beteiligungsertrag) erfasst. Vom Aussprechen einer Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung sah das KStA, Geschäftsbereich Recht, zufolge fehlenden relevanten Verschuldens ab. B. Eine Einsprache von A._____ und B._____ gegen die Nachsteuerverfügung vom 20. November 2020 wies das KStA, Geschäftsbereich Recht, am 26. März 2021 ab.