Weitere Beweise sind nicht zu erheben. Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Somit ist kein Augenschein durchzuführen und sind keine Partei- und Zeugenbefragungen vorzunehmen. Ebenso erübrigt es sich, die Baugesuchsakten zur Wärmepumpe beizuziehen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60, Erw. 3.3 mit Hinw.). III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).