Ausführungen zur Besitzstandsgarantie wurden – worauf der Gemeinderat zu Recht verweist (Beschwerdeantwort, S. 3) – nicht verfügt und waren dementsprechend nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Gestaltungsoder ein Feststellungsbegehren stellte. Somit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.