in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, Art. 52 N 10). Der Gemeinderat verweist in Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 9. Januar 2023 zwar zur Begründung auf seine Erwägungen (vorne lit. A/4). Dies ist aber unnötig und hat nicht zur Folge, dass Erwägungen im Entscheid zusammen mit dem Dispositiv in Rechtskraft erwachsen. Ausführungen zur Besitzstandsgarantie wurden – worauf der Gemeinderat zu Recht verweist (Beschwerdeantwort, S. 3) – nicht verfügt und waren dementsprechend nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.