Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, im erstinstanzlichen Beschluss werde verbindlich entschieden, Gebäude Nr. ccc geniesse kantonale Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG), kann ihm nicht gefolgt werden. Nur das Entscheiddispositiv bzw. die Verfügungsformel wird (zusammen mit der Kostenregelung) rechtswirksam. Dementsprechend können grundsätzlich auch nur diese Teile des Entscheids angefochten werden (MICHEL DAUM, - 11 -