Aufgrund der Zuständigkeit des Gemeinderats als Baubewilligungsbehörde (siehe vorne Erw. 2.5) wäre demgegenüber ausgeschlossen gewesen, dass das BVU selbst über die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung entschieden hätte. Entsprechend hatte es sich nicht zu materiell-rechtlichen Belangen zu äussern. Dies betrifft auch die Frage nach der kantonalen Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG. Baubewilligungspflichtige Änderungen waren am Gebäude Nr. ccc – soweit ersichtlich – seit dem Jahr 2012 nicht erfolgt.