3.3. Vor der Vorinstanz angefochten war der Entscheid des Gemeinderats, nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten (bezüglich Gebäude Nr. ccc ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten). Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens war somit, ob der Gemeinderat zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten war. Im Falle der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde wäre die Angelegenheit an den Gemeinderat zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen gewesen. Aufgrund der Zuständigkeit des Gemeinderats als Baubewilligungsbehörde (siehe vorne Erw.