3.2. Das BVU erwog, der Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sei darauf beschränkt gewesen, ob der Gemeinderat bezüglich Gebäude Nr. ccc zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei. Das Dispositiv des Gemeinderatsbeschlusses äussere sich nicht zur Anwendbarkeit von § 68 BauG. Entsprechend bewege sich das betreffende Feststellungsbegehren ausserhalb des Streitgegenstands und sei darauf nicht einzutreten (angefochtener Entscheid, Erw. 4.4).