Diese befassten sich schwergewichtig mit der Frage, ob die Voraussetzungen der kantonalen Besitzstandsgarantie gegeben seien. Erwachse der Gemeinderatsbeschluss in Rechtskraft, sei damit zu rechnen, dass diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vorliege (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 6 ff., 24 ff.).