3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf sein Feststellungsbegehren eingetreten, wonach Gebäude Nr. ccc keine Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG geniesse. Dieses Begehren liege nicht ausserhalb des Streitgegenstands. Der Gemeinderat habe in Dispo- sitiv-Ziffer 1 seines Beschlusses (vorne lit. A/4) ausdrücklich auf die vorangegangenen Erwägungen Bezug genommen. Diese befassten sich schwergewichtig mit der Frage, ob die Voraussetzungen der kantonalen Besitzstandsgarantie gegeben seien.