Entsprechend verhält es sich mit dem E-Mail der externen Bauverwaltung vom 15. November 2022 (Beschwerdebeilage 16). Der Beschwerdeführer kann daraus nicht ableiten, der Gemeinderat habe sich damals bereits festgelegt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 44 ff.). - 10 -