Aus dem Schreiben vom 7. Oktober 2022 kann somit nicht geschlossen werden, die zuständige Baubewilligungsbehörde habe ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vom Erstellungsdatum der Baute abhängig gemacht. Folglich überzeugt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer dem Gemeinderat diesbezüglich ein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten vorwirft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 10). Entsprechend verhält es sich mit dem E-Mail der externen Bauverwaltung vom 15. November 2022 (Beschwerdebeilage 16).