Das Schreiben vom 7. Oktober 2022, womit die Eigentümerschaft aufgefordert wurde, zu belegen, dass Gebäude Nr. ccc bereits vor dem Jahre 1972 bestanden habe, oder dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, stammt von der externen Bauverwaltung und nicht vom Gemeinderat (Beschwerdebeilage 4). Zuständige Baubewilligungsbehörde ist gemäss § 59 Abs. 1 BauG der Gemeinderat. Aus dem Schreiben vom 7. Oktober 2022 kann somit nicht geschlossen werden, die zuständige Baubewilligungsbehörde habe ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vom Erstellungsdatum der Baute abhängig gemacht.