Gleichzeitig verwies er aber auf den verwirkten Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf ein Tätigwerden des Gemeinderats (Beschluss des Gemeinderats vom 9. Januar 2023, II [Beschwerdebeilage 3]). Daraus folgt, dass der Gemeinderat – unabhängig vom Erstellungsdatum der Baute – nicht beabsichtigte, aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Das Schreiben vom 7. Oktober 2022, womit die Eigentümerschaft aufgefordert wurde, zu belegen, dass Gebäude Nr. ccc bereits vor dem Jahre 1972 bestanden habe, oder dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, stammt von der externen Bauverwaltung und nicht vom Gemeinderat (Beschwerdebeilage 4).