2.5. Aus dem Beschluss vom 9. Januar 2023 ergibt sich nicht, dass der Gemeinderat von Amtes wegen (d.h. unabhängig von der Intervention des Beschwerdeführers) ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bezüglich Gebäude Nr. ccc einzuleiten gedachte. Zwar stellte sich der Gemeinderat im erstinstanzlichen Entscheid auf den Standpunkt, die Baute sei bereits vor dem Jahre 1972 erstellt worden. Gleichzeitig verwies er aber auf den verwirkten Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf ein Tätigwerden des Gemeinderats (Beschluss des Gemeinderats vom 9. Januar 2023, II [Beschwerdebeilage 3]).